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Datum: 30.03.2026

Versand der Versicherungsnachweise

Anfang Mai 2026 erfolgt der Versand der Versicherungsnachweise für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung für das Beitragsjahr 2025.

Der Versicherungsnachweis informiert die Versicherten über die bis zum 31.12.2025 erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Betriebsrente aus der Pflicht- und ggf. aus der freiwilligen Versicherung.

 

1.   Versicherungsnachweis

Im Versicherungsnachweis der Pflichtversicherung wird den Versicherten auch das vom Arbeitgeber gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus 2025 mitgeteilt. Sind die Versicherten mit der Höhe des gemeldeten Entgeltes nicht einverstanden, haben sie sechs Monate Zeit, dies gegenüber ihrem Arbeitgeber zu beanstanden. Außerdem wird im Versicherungsnachweis der Pflichtversicherung die Anzahl ihrer zurückgelegten Monate für die Wartezeit aufgeführt.

 

2.   Zulagenantrag

Wurden in 2025 individuell versteuerte Beiträge für die Altersversorgung geleistet, können die Versicherten hierfür staatliche Riester-Zulagen beantragen. Falls der ZVK hierzu noch kein Dauerzulagenantrag der Versicherten vorliegt, wird für das Jahr 2025 ein Zulagenantrag übersandt. Die Frist zur Beantragung der Zulagen für das Jahr 2025 endet am 31.12.2027. Voraussetzung für die Gewährung der Zulagen ist außerdem, dass die Versicherten zum förderfähigen Personenkreis der Riester-Rente gehören (= Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung). Berufsständisch Versicherte (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc.) gehören nicht zum förderfähigen Personenkreis und können daher keine Riester-Zulagen beantragen.

 

3.   Kontrollblatt „Meine Daten“

Alle Versicherten, für die bereits eine Riester-Zulage beantragt wird, erhalten ein Kontrollblatt „Meine Daten“. Die für die Zulagenbeantragung von der ZVK genutzten Daten sollen von den Versicherten auf Aktualität und Vollständigkeit geprüft und ggf. korrigiert werden.

 

4.   Bescheinigung nach § 92 EStG

Die Versicherten erhalten eine Bescheinigung nach § 92 EStG, wenn im Jahr 2025 individuell versteuerte Beiträge geleistet oder Riester-Zulagen geflossen sind oder diese zurückgefordert wurden. Diese Bescheinigung ist zum Verbleib beim Versicherten bestimmt und wird nicht vom Finanzamt für die Einkommensteuererklärung benötigt, da dieses am Jahresanfang bereits einen elektronischen Beitragsnachweis von der ZVK erhalten hat.

 

5.   Informationsblatt Freiwillige Versicherung

Es liegt ein Informationsblatt über die freiwilligen Vorsorgemöglichkeiten bei der ZVK bei.