Informationen
Dienstunfähigkeit
Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass eine Beamtin/ein Beamter auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, ihre/seine dienstlichen Pflichten gegenüber ihrem/seinem Dienstherrn zu erfüllen.
Der Dienstherr teilt uns die beabsichtigte Ruhestandsversetzung unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens mit. Auf dieser Grundlage treffen wir eine Entscheidung zur Kostenübernahme.
Finanzierung
Für jede mit einer Beamtin bzw. einem Beamten besetzten Stelle wird eine Umlage erhoben. Für unbesetzte Beamtenstellen gelten Sonderregelungen.
Die Umlage ermittelt sich wie folgt:
Umlage = Umlagehebesatz x Bemessungsgrundlage
Stichtag für die Umlageerhebung ist der 1. Juli eines jeden Jahres.
Umlagehebesatz
Der Umlagehebesatz wird von der Verbandsversammlung beschlossen.
Dieser beträgt:
für das Kalenderjahr 2024
- 54 v.H. der Bemessungsgrundlage
für das Kalenderjahr 2025
- 54 v.H. der Bemessungsgrundlage
für das Kalenderjahr 2026
- 56 v.H. der Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich wie folgt:
Bemessungsgrundlage = 12-facher Wert der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge x Altersfaktor
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind:
- Grundgehalt Endstufe
- Familienzuschlag Stufe 1
- allgemeine Stellenzulage
- sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge (z. B. Amtszulage)
Beurlaubungen unter Wegfall der Bezüge und Teilzeitbeschäftigungen werden berücksichtigt.
Altersfaktor
| Lebensalter bei Anmeldung |
Altersfaktor |
| bis 45 | 1,00 |
| > 45 | 1,50 |
| > 50 | 2,00 |
| > 60 | 3,00 |
Für Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst gelten besondere Altersfaktoren.
Umlagepflicht für unbesetzte Beamtenstellen
Solange noch Versorgung an frühere Stelleninhaber/innen oder deren Hinterbliebene gezahlt wird, bleibt die Umlagepflicht für die unbesetzte Stelle bestehen.
Anzusetzen sind die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten Stelleninhaberin/des letzten Stelleninhabers.
Die Umlage für die unbesetzte Stelle entfällt bei Neuanmeldung einer/eines beim Dienstherren noch nicht beschäftigten Beamtin/Beamten. Es werden ggf. Zuschlagsfaktoren erhoben.
Zuschlagsfaktoren
| vorherige/r Stelleninhaber/in: Laufbahngruppe 1 (A 6 - A 9) |
vorherige/r Stelleninhaber/in: Laufbahngruppe 2 (A 9 - A 12) |
vorherige/r Stelleninhaber/in: Laufbahngruppe 2 (A 13 - B 9) |
|
| Stellennachfolger/in: Laufbahngruppe 1 (A 6 - A 9) |
kein Zuschlagsfaktor | Umlage x 1,5 | Umlage x 2,5 |
| Stellennachfolger/in: Laufbahngruppe 2 (A 9 - A 12) |
kein Zuschlagsfaktor | kein Zuschlagsfaktor | Umlage x 1,75 |
| Stellennachfolger/in: Laufbahngruppe 2 (A 13 - B 9) |
kein Zuschlagsfaktor | kein Zuschlagsfaktor | kein Zuschlagsfaktor |
Nachversicherung
Beamtinnen und Beamte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, wenn Sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind (z. B. bei Entlassung) oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.
Für die Nachversicherung ist der Dienstherr zuständig.
Nähere Informationen zur Nachversicherung und entsprechende Formulare erhalten Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge werden von uns übernommen, wenn sie auf Dienstzeiten entfallen, in denen der Betreffende bei uns angemeldet war.
Der Nachversicherungsbeitrag wird von uns auf Antrag an den Dienstherren überwiesen. Dieser zahlt direkt an den Rentenversicherungsträger.
Dienstunfall
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Zum Dienst gehören u. a.
- der Weg von der Wohnung zur Dienststelle und zurück,
- Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen sowie
- Tätigkeiten, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen, während die Beamtin oder der Beamte beurlaubt worden ist
Anerkennung / Ablehnung des Dienstunfalls
Jeder Dienstunfall, der Ihnen von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, ist sofort zu untersuchen und an uns zu melden.
Sobald wir Sie darüber informiert haben, ob die aus Anlass des gemeldeten Unfalls entstandenen Kosten übernommen werden, entscheiden Sie über die Anerkennung/Ablehnung des Dienstunfalls. Das Ergebnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten durch einen schriftlichen Bescheid bekanntzugeben. Eine Fotokopie der Anerkennung/Ablehnung des Dienstunfalls ist an uns zu übermitteln.
Meldungen und Fristen bei Dienstunfällen
Ihre Beamtinnen und Beamten haben Unfälle, aus denen Ansprüche auf Unfallfürsorge entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls bei Ihnen zu melden.
Ihrer Mitteilung an uns sind folgende Unterlagen beizufügen:
- bei Wegeunfällen die Anlage Wegeunfall
Wir prüfen als Sachverwalter der Solidargemeinschaft, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Bestätigung der Kostenübernahme. Anderenfalls erhalten Sie eine Ablehnung der Kostenübernahme mit entsprechender Begründung.