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Beamtenversorgung

Wir berechnen und zahlen beamtenrechtliche Versorgungsleistungen an die Beamtinnen und Beamten der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt.

Im Versorgungsfall gewähren wir

  • Ruhegehälter,
  • Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Waisengelder/Sterbegeld),
  • Unterhaltbeiträge und/oder gleichartige Bezüge sowie
  • Unfallfürsorgeleistungen.

Die Versorgungsberechtigung resultiert aus der Alimentationspflicht der Dienstherren gegenüber den Beamtinnen und Beamten.

Unsere Leistungen erbringen wir im Namen der Dienstherren, die Mitglied des KVSA sind.

Gut zu wissen

News Beamtenversorgung-Inflationsausgleichszahlung

Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

Laut unserem Kenntnisstand sollen die tarifvertraglichen Regelungen auch auf die Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt übertragen werden. Hierzu liegt der Gesetzesentwurf vor.

Der KVSA ist bestrebt, im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung entsprechende Sonderzahlungen zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Sonderzahlung einmalig 1.800 € und laufend von Januar bis Oktober 2024 jeweils 120 € unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteilssatzes (Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld). Bei Empfängern von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz (35 % oder 65 %).

Die dafür notwendigen Programmierungen für das Abrechnungsprogramm wurden in Auftrag gegeben. Die Auszahlung wird voraussichtlich ab der Zahlung für den Monat Mai 2024 erfolgen.


Bis dahin bitten wir noch um etwas Geduld.

Ihr KVSA

Rechtsgrundlagen 

  • Gesetz über den KVSA
  • Satzung des KVSA
  • Beamtenversorgungsgesetz
  • Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz LSA
  • Landesbesoldungsgesetz
  • Versorgungsausgleichsgesetz
  • Versorgungslastenteilungsgesetz LSA
  • Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag
  • Landesbeamtengesetz
  • Kommunalverfassungsgesetz LSA
  • Einkommenssteuergesetz

Finanzierung

Wir finanzieren unsere Versorgungsleistungen durch eine Umlage.

Die Einnahmen werden zur

  • Deckung der laufenden Zahlung der monatlichen Versorgungsbezüge,
  • Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen,
  • Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen für Versorgungsempfänger sowie
  • Bildung von Rücklagen zur Stabilisierung des Umlagehebesatzes

verwendet.

Der Umlagehebesatz wird von der Verbandsversammlung festgelegt. Er beträgt derzeit 52 v. H der Bemessungsgrundlage.