vorläufige Grenzwerte 2022
Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2022 wurden veröffentlicht. Für die Zusatzversorgung ergeben sich somit folgende Grenzwerte.
Wir informieren zeitnah über die Zustimmung des Bundesrates.
Art | Betrag | Zeitraum |
---|---|---|
Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 62 Abs. 2 S. 3 ZVK-Satzung (2,5-facher Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost) |
16.875,00 € 33.750,00 € |
monatlich im Zuwendungsmonat |
Grenzwerte für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG Sozialversicherungsfrei sind die Aufwendungen nur bis 4 % der BBMG. |
6.768,00 € 564,00 € 3.384,00 € 282,00 € |
jährlich monatlich jährlich monatlich |
Grenzwert für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG Bis zu diesem Betrag kann die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage steuerfrei gestellt werden. |
2.538,00 € 211,50 € |
jährlich monatlich |
Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG (1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV) |
246,75 € 20,56 € |
jährlich monatlich |
Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach § 76 der Satzung (Grundlage für die Berechnung bildet immer der TVöD/VKA; im Tarifgebiet Ost auch für die Krankenhäuser, die den TVöD/K anwenden.) |
01.01.- 31.03. 7.951,34 € |
monatlich |