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Datum: 01.02.2021

ZVK-Meldeschlüssel bei Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz

Sofern ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wird, erhalten die Beschäftigten Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall. Diese sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Da während des Beschäftigungsverbots auch kein Anspruch auf steuerpflichtigen Arbeitslohn besteht (vgl. § 3 Nr. 25 EStG), kann kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entstehen (siehe auch KAV RS 22/2020).

Mangels zusatzversorgungspflichtigem Entgelts ist für jeden vollen Kalendermonat eine Fehlzeit (01 40 00) bei der ZVK zu melden. Für Zeiträume von weniger als einen ganzen Kalendermonat erfolgt keine Fehlzeitmeldung. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist dann in einem solchen Monat geringer.

Für Ihre Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter der Telefon-Nr. 0391 62570-777 zur Verfügung.