Inhalt
Datum: 14.07.2020

Verdoppelung des baV-Förderbetrags nach § 100 EStG

Am 02. Juli 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Grundrente (Grundrentengesetz) verabschiedet. Wichtig ist für Sie als Arbeitgeber, dass im Grundrentengesetz auch die Verdoppelung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
(bAV-Förderbetrag) und die Anhebung der Einkommensgrenze enthalten sind (§ 100 EStG).

Der Gesetzgeber hebt die Obergrenze des bAV-Förderbetrags in § 100 Abs. 2 Satz 1 EStG von 144 € auf 288 € an. Somit wird der insgesamt förderfähige Betrag (§ 100 Abs. 6 EStG) von 480 € auf 960 € gesetzt. Ferner wird in § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG die förderfähige Einkommensgrenze von mtl. 2.200 € auf 2.575 € angehoben.

Im Gegensatz zu den restlichen neuen Regelungen des Grundrentengesetzes, treten die neuen Bestimmungen des bAV-Förderbetrags am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie gelten gemäß § 52 Abs. 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020. Mit der Verkündung des Grundrentengesetzes im Bundesgesetzblatt ist noch diesen Sommer zu rechnen.