Inhalt
Datum: 14.07.2020

Corona-Steuerhilfegesetz - Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und der Corona-Prämie

Mit dem am 05. Juni 2020 beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber entsprechend der sozialversicherungspflichtigen Behandlung die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld befristet bis Dezember 2020 steuerfrei gestellt.

Mit dem neu eingeführten § 3 Nr. 28 a EStG sind demnach die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, steuerfrei.

Aus dieser gesetzlichen Änderung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Zusatzversorgung.
Nach § 5 Abs. 3 des TV COVID ist die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erklärt worden.

 

Steuerfreie Zuschüsse/Sachbezüge (§ 3 Nr. 11 a EStG)

Entsprechend des neu eingeführten § 3 Nr. 11 a EStG sind die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei.

Somit sind diese Zuschüsse auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Siehe hierzu das KAV Rundschreiben V 66/2020 unter Punkt 2.