Information zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Zum 1. Juli 2023 ist der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte angehoben worden.
Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Rentenberechtigten gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Rentenberechtigten mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %.
Bei Rentenberechtigten mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre alt sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Zum 01.01.2025 wurden die Beitragssätze erneut angepasst.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
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Ab 01.07.2023 |
Ab 01.01.2025 |
Rentenberechtigte ohne Kinder |
4,00 Prozent |
4,20 Prozent |
Rentenberechtigte mit 1 Kind |
3,40 Prozent |
3,60 Prozent |
Rentenberechtigte mit 2 Kindern (unter 25) |
3,15 Prozent |
3,35 Prozent |
Rentenberechtigte mit 3 Kindern (unter 25) |
2,90 Prozent |
3,10 Prozent |
Rentenberechtigte mit 4 Kindern (unter 25) |
2,65 Prozent |
2,85 Prozent |
Rentenberechtigte ab 5 Kindern (unter 25) |
2,40 Prozent |
2,60 Prozent |
Kindernachweise:
Um sowohl die Rentenberechtigten als auch die beitragsabführenden Stellen sowie die Pflegekassen vom Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis Mitte 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Betroffene Renten werden dann rückwirkend (frühestens zum 01.07.2023) mit den reduzierten Beitragssätzen korrigiert.
Sofern in Ihrer Rentenberechnung die reduzierten Beitragssätze bereits vorab berücksichtigt werden sollen, teilen Sie uns bitte die Anzahl Ihrer Kinder unter 25 Jahren mit und legen Kopien der Geburtsurkunden bei.
Gut zu wissen:
Bei einer durchschnittlichen monatlichen Brutto-Betriebsrente von 400,00 € beträgt die Ersparnis pro berücksichtigungsfähigem Kind (z.B. also bei zwei Kindern unter 25 Jahren) 1,00 € pro Monat des Rentenbezuges. |