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Nachversicherung

Beamtinnen und Beamte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, wenn Sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind (z. B. bei Entlassung) oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.

Für die Nachversicherung ist der Dienstherr zuständig.

Nähere Informationen zur Nachversicherung und entsprechende Formulare erhalten Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

Die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge werden von uns übernommen, wenn sie auf Dienstzeiten entfallen, in denen der Betreffende bei uns angemeldet war.

Der Nachversicherungsbeitrag wird von uns auf Antrag an den Dienstherren überwiesen. Dieser zahlt direkt an den Rentenversicherungsträger.