Anspruch auf Versorgung
Stand: 27.08.2025
Regelaltersgrenze
Für Beamtinnen und Beamte gelten je nach Geburtsjahr die folgenden Regelaltersgrenzen:
Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
---|---|
vor 1954 |
65 Jahre |
1954 |
65 Jahre und 2 Monate |
1955 |
65 Jahre und 4 Monate |
1956 |
65 Jahre und 6 Monate |
1957 |
65 Jahre und 8 Monate |
1958 |
65 Jahre und 10 Monate |
1959 |
66 Jahre |
1960 |
66 Jahre und 2 Monate |
1961 |
66 Jahre und 4 Monate |
1962 |
66 Jahre und 6 Monate |
1963 |
66 Jahre und 9 Monate |
1964 |
67 Jahre |
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Hinweis:
- Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiter tätig sein möchte, kann nach § 39 Abs. 4 LBG LSA einen Antrag beim Dienstherren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Beginn Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird
Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderung
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
- Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Versetzung
(GdB = mind. 50) - Vollendung des 60. Lebensjahres
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Hinweise:
- Antrag der Beamtin/des Beamten
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
- Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v.H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (höchstens jedoch 10,80 v.H.)
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Versorgungsabschlag
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
- Vollendung des 63. Lebensjahres
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Hinweise:
- Antrag der Beamtin/des Beamten
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
- Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v.H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird (höchstens jedoch 14,40 v.H.)
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und kommunale Hauptverwaltungsbeamte auf Zeit
Hinweise:
- Antrag der Beamtin/des Beamten
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
- Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird
oder - keine Verringerung der Versorgung, wenn die Beamtin / der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach
den §§ 12, 14, 15 und Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem gleichgestellten Altersversorgungssystem, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 65
sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Dienstunfähigkeit (nicht aufgrund eines Dienstunfalls)
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre oder verursachte Dienstunfähigkeit durch Dienstausübung
- Prüfung §§ 26 Abs. 2 - 3, 27 BeamtStG, §§ 45 - 49 LBG LSA
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit
Hinweise:
- kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich, aber möglich
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
- Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (höchstens jedoch 10,80 v. H.)
- Vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird die Zeit vom Ruhestandsbeginn bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet, zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet (sog. Zurechnungszeit).
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Ablauf der Amtszeit bei Wahlbeamten
Voraussetzung:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
- Beamtenverhältnis auf Zeit (insbesondere Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete)
Hinweise:
- es besteht keine Verpflichtung zur Wiederwahl
- es ist kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich
- es ist keine Versetzungsverfügung erforderlich
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf der Amtszeit lt. Ernennungsurkunde
Abwahl von Wahlbeamten
- Durchführung eines Abwahl- bzw. Abberufungsverfahrens
- Bekanntgabe der Abwahl/Abberufung gegenüber der Beamtin/dem Beamten
- Ausscheiden mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl/Abberufung bekannt gegeben wird