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Anspruch auf Versorgung

Stand: 27.08.2025

Regelaltersgrenze

Für Beamtinnen und Beamte gelten je nach Geburtsjahr die folgenden Regelaltersgrenzen:

GeburtsjahrRegelaltersgrenze
vor 1954
65 Jahre
1954
65 Jahre und 2 Monate
1955
65 Jahre und 4 Monate
1956
65 Jahre und 6 Monate
1957
65 Jahre und 8 Monate
1958
65 Jahre und 10 Monate
1959
66 Jahre
1960
66 Jahre und 2 Monate
1961
66 Jahre und 4 Monate
1962
66 Jahre und 6 Monate
1963
66 Jahre und 9 Monate
1964
67 Jahre


Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Hinweis:

  • Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiter tätig sein möchte, kann nach § 39 Abs. 4 LBG LSA einen Antrag beim Dienstherren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.

Beginn Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird

Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderung

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
  • Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Versetzung
    (GdB = mind. 50)
  • Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Hinweise:

  • Antrag der Beamtin/des Beamten
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren
  • Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v.H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (höchstens jedoch 10,80 v.H.)

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Versorgungsabschlag

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
  • Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Hinweise:

  • Antrag der Beamtin/des Beamten
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren
  • Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v.H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird (höchstens jedoch 14,40 v.H.)

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und kommunale Hauptverwaltungsbeamte auf Zeit

Hinweise:

  • Antrag der Beamtin/des Beamten
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren
  • Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird
    oder
  • keine Verringerung der Versorgung, wenn die Beamtin / der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach
    den §§ 12, 14, 15 und Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem gleichgestellten Altersversorgungssystem, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 65
    sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Dienstunfähigkeit (nicht aufgrund eines Dienstunfalls)

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre oder verursachte Dienstunfähigkeit durch Dienstausübung
  • Prüfung §§ 26 Abs. 2 - 3, 27 BeamtStG, §§ 45 - 49 LBG LSA
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit

Hinweise:

  • kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich, aber möglich
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren
  • Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. pro Jahr, um das die Beamtin / der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (höchstens jedoch 10,80 v. H.)
  • Vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird die Zeit vom Ruhestandsbeginn bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet, zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet (sog. Zurechnungszeit).

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Ablauf der Amtszeit bei Wahlbeamten

Voraussetzung:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
  • Beamtenverhältnis auf Zeit (insbesondere Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete)

Hinweise:

  • es besteht keine Verpflichtung zur Wiederwahl
  • es ist kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich
  • es ist keine Versetzungsverfügung erforderlich

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf der Amtszeit lt. Ernennungsurkunde

Abwahl von Wahlbeamten

  • Durchführung eines Abwahl- bzw. Abberufungsverfahrens
  • Bekanntgabe der Abwahl/Abberufung gegenüber der Beamtin/dem Beamten
  • Ausscheiden mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl/Abberufung bekannt gegeben wird