FAQ
Unfallbedingte Aufwendungen
Unfallbedingte Aufwendungen
Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch ein anderes schädigendes Ereignis entstehen, sind im Rahmen der BBhV grundsätzlich auch beihilfefähig.
Bitte kennzeichnen Sie die Belege bei der Antragstellung, die auf ein solches Ereignis zurückzuführen sind. Weiterhin ist diesem Antrag die Unfallmeldung beizufügen, da die Beihilfeumlagekasse prüft, ob und inwieweit Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bestehen.
Der gesetzliche Schadenersatzanspruch geht in Höhe der Beihilfeleistungen gem. § 2 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf den Dienstherrn über. Nach § 26 der Satzung des KVSA tritt der Dienstherr in diesen Fällen den Schadenersatzanspruch an den KVSA ab.
Sollte es sich um einen Dienstunfall handeln, informieren Sie sich unter "D" wie Dienstunfall.