FAQ
Sehhilfen
Sehhilfen – Anlage 11 zu § 25 BBhV
Sehhilfen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Sehhilfen (Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen) sind für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Sie müssen augenärztlich verordnet sein. Die ärztliche Verordnung muss mit dem Antrag auf Beihilfe vorgelegt werden. Für die Beihilfefähigkeit der Brillengläser gelten bestimmte Höchstbeträge (Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV).
Die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind neben den genannten Voraussetzungen nur dann beihilfefähig, wenn
- sich die Sehschärfe geändert hat,
- die letzte Anschaffung der Sehhilfe länger als drei Jahre zurückliegt (bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre),
- die bisherige Sehhilfe verloren wurde oder wegen Beschädigung unbrauchbar wurde oder
- sich die Kopfform geändert hat.
Auf den Rechnungen müssen die jeweiligen Mehrkosten für Tönung, Entspiegelung, Dreistufen- oder Multifokalgläser und Kunststoff vermerkt sein.
Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nr. 1 und 2 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV, für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.
Sehhilfen für Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Sehhilfen nur dann beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Sehhilfen dann beihilfefähig, wenn der Refraktionsfehler bei
- Myopie mehr als 6 dpt,
- Hyperopie mehr als 6 dpt,
- Astigmatismus mehr als 4 dpt
beträgt. Liegt der maßgebliche Refraktionsfehler nur an einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.
Für Kinder und Erwachsene gilt:
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
- sich die Refraktion geändert hat
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist
- sich die Kopfform geändert hat
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- hochbrechende Lentikulargläser
- entspiegelte Gläser
- polarisierende Gläser
- Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung
- Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich
- Bildschirmbrillen
- Brillenversicherungen
- Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung)
- Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden
- Gläser für Sportbrillen, außer für Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen
- Brillenetuis
- Brillenfassungen, außer für Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen
Bei Kontaktlinsen gilt:
Beihilfe zu den Mehraufwendungen für Kontaktlinsen wird nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen bei folgenden Indikationen gewährt:
- Myopie ab 8,0 dpt
- Hyperopie ab 8,0 dpt
- irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3,0 dpt
- Astigmatismus obliquus (Achslage 45 ø +/- 30 ø, bzw. 135 ø +/- 30 ø) ab 2 dpt
- Keratokonus
- Aphakie
- Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert werden)
- Anisometropie ab 2,0 dpt
Es gelten die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 2 zu Unterabschnitt 3 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV.