FAQ
Rehabilitationsmaßnahmen (ambulant)
Ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Heilbad oder Kurort
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBhV
Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich nur für aktive Beamte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBhV beihilfefähig. Eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme kann daher für Versorgungsempfänger/innen oder berücksichtigungsfähige Angehörige nicht anerkannt werden.
Eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort oder Heilbad beschreibt den Aufenthalt in einem Ort, welcher in Anlage 15 zur BBhV aufgenommen wurde.
Den hierfür nötigen Antrag fordern Sie sich bitte telefonisch unter der Telefonnummer 0391 62570-699 bei uns ab.
Voraussetzungen
Eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme ist nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist und
- eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen.
Die Maßnahme muss innerhalb von 4 Monaten nach Anerkennung angetreten werden.
Des Weiteren darf grundsätzlich keine beihilfefähige Rehabilitationsmaßnahme im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren durchgeführt worden sein.
Umfang der Beihilfefähigkeit
Beihilfefähig sind insbesondere ärztliche Leistungen sowie Aufwendungen für verordnete Arzneimittel, ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Fahrtkosten für die An-und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten bis zu 200 Euro.
Daneben sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage für die/den Beihilfeberechtigte/n bzw. in Höhe von 13 Euro täglich für medizinisch notwendige Begleitpersonen (ebenso für höchstens 21 Tage) beihilfefähig.
Aufwendungen für Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht können ebenso anerkannt werden wie Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall für medizinisch notwendige Begleitpersonen. Die Aufwendungen der Begleitperson werden dem Begleiteten zugeordnet und somit zu dessen Bemessungssatz erstattet.
Rehabilitationsmaßnahmen (stationär)
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen - § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV
Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat.
Den hierfür nötigen Antrag fordern Sie bitte telefonisch oder schriftlich bei der Beihilfeumlagekasse ab.
Voraussetzungen
Die Beihilfeumlagekasse hat ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist und
- eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und
- ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden kann.
Die Maßnahme muss innerhalb von 4 Monaten nach Anerkennung angetreten werden.
Des Weiteren darf grundsätzlich keine beihilfefähige Rehabilitationsmaßnahme im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren durchgeführt worden sein.
Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme wird außerdem nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn diese in einer Einrichtung durchgeführt wird, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht.
Umfang der Beihilfefähigkeit
Beihilfefähig sind insbesondere ärztliche Leistungen sowie Aufwendungen für verordnete Arzneimittel, ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten bis zu 200 Euro.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) anerkannt, es sei denn eine längere Behandlungsdauer ist aus gesundheitlichen Gründen dringend notwendig. Für Begleitpersonen werden 70 % der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) anerkannt, es sei denn eine längere Behandlungsdauer des Begleiteten ist aus gesundheitlichen Gründen dringend notwendig.
Aufwendungen für Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht können ebenso anerkannt werden wie Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall für medizinisch notwendige Begleitpersonen.
Die Aufwendungen der Begleitperson werden dem Begleiteten zugeordnet und somit zu dessen Bemessungssatz erstattet.