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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit - §§ 37  i. V. m. §§ 14-15 SGB XI

Mit der neuen gesetzlichen Ausrichtung wird ab dem 01.01.2017 der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ neu definiert. Maßgeblich für eine „Pflegebedürftigkeit“ sind gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen

  • Mobilität, z. B. Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Treppensteigen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B. örtliche oder zeitliche Orientierung
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, z. B. nächtliche Unruhe
  • Selbstversorgung, z. B. Körperpflege und Ernährung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge
    • in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung
    • in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche
    • in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, z. B. Gestaltung des Tagesablaufs

Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere besteht.

 

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt ausschließlich durch Ihre private Pflegeversicherung anhand eines medizinischen Gutachtens. Die Beihilfeumlagekasse richtet sich nach der dadurch ergangenen Festlegung bei der Gewährung der zustehenden Leistungen.

Es ist daher zwingend notwendig, den entsprechenden Bescheid über die Feststellung eines Pflegegrades unverzüglich bei der Beihilfeumlagekasse einzureichen, da erst nach Vorliegen dieses Nachweises Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen geleistet werden kann.

Beamtinnen/Beamte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen ihrer Pflegekasse mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten beihilfeberechtigte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung die zustehenden Pflegeleistungen je zur Hälfte aus der sozialen Pflegekasse und von der Beihilfeumlagekasse.

Sollten sich Änderungen des Pflegegrades oder zustehender Leistungen ergeben, ist auch hierüber die Beihilfeumlagekasse zwingend durch die entsprechenden Bescheide der privaten Pflegeversicherung oder der sozialen Pflegekasse zu informieren.

Pflegeleistungen

Häusliche Pflege - § 38 a BBhV

Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Beihilfeberechtigte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Durch die Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen höhere Leistungen.

Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

 

Pflegegeld - § 38 a BBhV

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Durch die Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.

Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

 

Verhinderungspflege - § 38 c BBhV

Ist die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, sind die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, sind die Aufwendungen grundsätzlich bis zum 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beihilfefähig. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.

 

Teilstationäre Pflege - § 38 d BBhV

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Über diese Leistungen hinaus haben Pflegebedürftige in teilstationären Pflegeeinrichtungen einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.

Seit dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen.

Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro
einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

 

Kurzzeitpflege - § 38 e BBhV

Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel weil eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen.

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungs-betrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

 

Ambulant betreute Wohngruppen - § 38 f BBhV

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Leistungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag. Damit kann eine Person finanziert werden, die in der Pflege-WG zum Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt. Der Wohngruppenzuschlag ist 2017 erhöht worden und steht auch Pflegebedürftigen im neuen Pflegegrad 1 zu.

Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 -5 214 Euro

 

Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes - § 38g BBhV

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.

Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Seit dem 1. Januar 2017 haben auch Versicherte im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 -5 40 Euro

 

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Diese wurden zum 1. Januar 2015 deutlich angehoben. Seit dem 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.

 

Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen je Maßnahme
Pflegegrad 1 - 5 4.000 Euro
Pflegegrad 1 - 5
(wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen)
16.000 Euro

 

Vollstationäre Pflege

Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

Seit dem 1. Januar 2017 sind die Leistungsbeträge durch das zweite Pflegestärkungsgesetz neu gestaffelt, weil auf das System der Pflegegrade umgestellt worden ist. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz seit dem 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

Über diese Leistungen hinaus haben Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.

Darüber hinaus ist nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben. Zuvor stieg im Falle einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit zwar die Leistung der Pflegeversicherung an, gleichzeitig aber nahm auch der pflegebedingte Eigenanteil zu. Dieser Eigenanteil steigt nun nicht mehr, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die o. g. beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

  1. 8 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach § 39 Abs. 1 BBhV oder nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  2. 30 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach § 39 Abs. 1 BBhV oder nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  3. 3 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach § 39 Abs. 1 BBhV oder nach
    § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
  4. 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.