Für jede mit einer Beamtin bzw. einem Beamten besetzten Stelle wird eine Umlage erhoben. Für unbesetzte Beamtenstellen gelten Sonderregelungen.
Die Umlage ermittelt sich wie folgt:
Umlage = Umlagehebesatz x Bemessungsgrundlage
Stichtag für die Umlageerhebung ist der 1. Juli eines jeden Jahres.
Der Umlagehebesatz wird von der Verbandsversammlung beschlossen.
Dieser beträgt:
für das Kalenderjahr 2024
54 v.H. der Bemessungsgrundlage
für das Kalenderjahr 2025
54 v.H. der Bemessungsgrundlage
für das Kalenderjahr 2026
56 v.H. der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich wie folgt:
Bemessungsgrundlage = 12-facher Wert der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge x Altersfaktor
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind:
Grundgehalt Endstufe
Familienzuschlag Stufe 1
allgemeine Stellenzulage
sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge (z. B. Amtszulage)
Beurlaubungen unter Wegfall der Bezüge und Teilzeitbeschäftigungen werden berücksichtigt.
Altersfaktor
Lebensalter bei Anmeldung
Altersfaktor
bis 45
1,00
> 45
1,50
> 50
2,00
> 60
3,00
Für Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst gelten besondere Altersfaktoren.
Solange noch Versorgung an frühere Stelleninhaber/innen oder deren Hinterbliebene gezahlt wird, bleibt die Umlagepflicht für die unbesetzte Stelle bestehen. Anzusetzen sind die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten Stelleninhaberin/des letzten Stelleninhabers. Die Umlage für die unbesetzte Stelle entfällt bei Neuanmeldung einer/eines beim Dienstherren noch nicht beschäftigten Beamtin/Beamten. Es werden ggf. Zuschlagsfaktoren erhoben.
Zuschlagsfaktoren
vorherige/r Stelleninhaber/in: Laufbahngruppe 1 (A 6 - A 9)
vorherige/r Stelleninhaber/in: Laufbahngruppe 2 (A 9 - A 12)
vorherige/r Stelleninhaber/in: Laufbahngruppe 2 (A 13 - B 9)
Stellennachfolger/in: Laufbahngruppe 1 (A 6 - A 9)
kein Zuschlagsfaktor
Umlage x 1,5
Umlage x 2,5
Stellennachfolger/in: Laufbahngruppe 2 (A 9 - A 12)
kein Zuschlagsfaktor
kein Zuschlagsfaktor
Umlage x 1,75
Stellennachfolger/in: Laufbahngruppe 2 (A 13 - B 9)