Grenzwerte 2019
Relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung ab dem 01.01.2019 für die Zusatzversorgungskasse.
Art | Betrag | Zeitraum |
---|---|---|
Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 62 Abs. 2 S. 3 der ZVK-Satzung (2,5-facher Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost) |
15.375,00 € 30.750,00 € |
monatlich im Zuwendungsmonat |
Grenzwerte für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung) Bis zu diesem Betrag können die Aufwendungen des Arbeitgebers und ggf. Arbeitnehmers zum Zusatzbeitrag sowie für eine Entgeltumwandlung bzw. Arbeitgeberhöherversicherung steuerfrei eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei sind die Aufwendungen nur bis 4 % der BBMG. |
6.432,00 € 536,00 € |
jährlich monatlich |
Grenzwert für die Steuerfreiheit nach§ 3 Nr. 56 EStG (2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung) Bis zu diesem Betrag kann die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage steuerfrei gestellt werden. |
1.608,00 € 134,00 € |
jährlich monatlich |
Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG (1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV) |
233,63 € 19,47 € |
jährlich monatlich |
Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach § 76 der Satzung (Grundlage für die Berechnung bildet immer der TVöD/VKA; im Tarifgebiet Ost auch für die Krankenhäuser, die den TVöD/K anwenden.) |
01.01.- 31.03. 7.554,47 € 01.04.-31.12. 7.766,66 € 11.064,38 € |
monatlich
monatlich im Zuwendungsmonat |