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Datum: 24.03.2020

Zusatzversorgungspflicht im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz

Sofern ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen werden sollte, erhalten die Beschäftigten Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall.

Da wegen der Anknüpfung an den steuerpflichtigen Arbeitslohn in § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K diese Entschädigungszahlungen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, wird vermehrt die Frage aufgeworfen, ob im Falle eines Beschäftigungsverbots analog zum Krankengeldzuschuss die Entschädigungszahlungen als fiktives Entgelt zugrunde gelegt werden könnten.

TdL, BMI und VKA haben sich dazu abgestimmt und sind zum Ergebnis gelangt, dass die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG nicht der Zusatzversorgungspflicht unterfallen.  

Anders als für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 57 IfSG) hat der Gesetzgeber eine Fortführung der betrieblichen Altersversorgung während der Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach § 56 IfSG nicht vorgesehen. Da während des Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf steuerpflichtigen Arbeitslohn besteht (vgl. § 3 Nr. 25 EStG), kann auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entstehen (siehe auch KAV RS 22/2020).