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Datum: 08.06.2022

Keine Zusatzversorgungspflicht der Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 € durch den Arbeitgeber beschlossen. Diese Zahlung soll im September 2022 an die Beschäftigten erfolgen.

Die Energiepreispauschale ist nach Auffassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) trotz Ihrer Steuerpflichtigkeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da es sich bei ihr nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. v § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K handelt (VKA Rundschreiben R 92/2022). Zwar wird die Energiepreispauschale über die Arbeitgeber ausgezahlt, dennoch stellt sie kein Arbeitsentgelt als Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung (Arbeitslohn) dar. Vielmehr ist sie eine Leistung des Bundes zur einmaligen Entlastung einkommensteuerpflichtiger Erwerbstätiger angesichts der stark angestiegenen Energiekosten.