Grenzwerte 2021
Relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung ab dem 01.01.2021 für die Zusatzversorgungskasse.
Art | Betrag | Zeitraum |
---|---|---|
Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 62 Abs. 2 S. 3 ZVK-Satzung (2,5-facher Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost) |
16.750,00 € 33.500,00 € |
monatlich im Zuwendungsmonat |
Grenzwerte für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG Sozialversicherungsfrei sind die Aufwendungen nur bis 4 % der BBMG. |
6.816,00 € 568,00 €
284,00 € |
jährlich monatlich
monatlich |
Grenzwert für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG Bis zu diesem Betrag kann die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage steuerfrei gestellt werden. |
2.556,00 € 213,00 € |
jährlich monatlich |
Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG (1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV) |
246,75 € 20,56 € |
jährlich monatlich |
Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach § 76 der Satzung (Grundlage für die Berechnung bildet immer der TVöD/VKA; im Tarifgebiet Ost auch für die Krankenhäuser, die den TVöD/K anwenden.) |
01.01.- 31.03. 7.841,56 € ab 01.04. 7.951,34 € 11.821,26 € |
monatlich
monatlich im Zuwendungsmonat |