Widersprüche zur amtsangemessenen Alimentation
Der KVSA teilt mit, dass auch im Jahr 2021 seitens der Versorgungsempfänger/innen kein Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation trotz der Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.11.2021, welches eine Erhöhung der Familienzuschläge für Kinder vorsieht, eingelegt werden muss. Für den Fall, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation in Sachsen–Anhalt ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und damit eine Pflicht zur Nachzahlung ergibt, werden die Versorgungsempfänger/innen so behandelt als hätten sie einen Antrag auf amtsangemessene Versorgung gestellt. Dies trifft nicht auf die amtsangemessene Alimentation von Versorgungsempfänger/innen mit drei und mehr Kinder zu, über die das Bundesverfassungsgericht am 04.05.2020 entschieden hat. Für diesen Personenkreis ist eine Erhöhung des Familienzuschlags durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen worden. Sollte gleichwohl eine gesetzliche Neuregelung erforderlich sein, müssten die Versorgungsempfänger/innen, sofern Ihnen ein Familienzuschlag in 2021 für drei und mehr Kinder zusteht oder zugestanden hat, Widerspruch in 2021 einlegen, um von einer gesetzlichen Neuregelung zu profitieren.