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Datum: 09.04.2020

Kurzarbeit und die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

"Covid-19-Tarifvertrag" zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

Gewerkschaften und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich auf einen Tarifvertrag („Covid-19-Tarifvertrag“) verständigt, der die Kurzarbeit-Konditionen während der Corona-Krise für die Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst regelt. Bis zum 15. April 2020 läuft noch die Erklärungsfrist zu den erzielten Eckpunkten. Demnach können bestimmte kommunale Arbeitgeber im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Die kommunalen Arbeitgeber werden das Entgelt während der Kurzarbeit (einschließlich Kurzarbeitergeld) auf 95 % (bis EG 10 TVöD) bzw. 90 % (ab EG 11 TVöD) des bisherigen Nettoentgelts aufstocken.

Bei diesem Aufstockungsbetrag handelt es sich, ebenso wie bei dem verbleibenden Arbeitsentgelt, um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Das Kurzarbeitergeld ist jedoch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Bei vollständigem Wegfall des Entgelts beziehen die betroffenen Beschäftigten nur noch Kurzarbeitergeld und die vereinbarte Aufstockung. Bei teilweisem Wegfall des Entgelts gibt es für die tatsächlich geleistete Arbeit ein anteiliges Entgelt und für die weggefallene Arbeit ein Kurzarbeitergeld plus Aufstockung. Ausgenommen von der Kurzarbeit sind Eltern, bei denen sich das Kurzarbeitergeld auf die Berechnung des Elterngelds auswirken würde, Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit. Siehe hierzu das KAV Rundschreiben vom 03.04.2020.

Kurzarbeit für nicht tarifgebundene Arbeitgeber

Sofern die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, ist diese mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts verbunden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 bzw. 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts.

Für Arbeitgeber, die den „Covid-19-Tarifvertrag“ nicht anwenden, aber einen freiwilligen Zuschuss oder einen freiwilligen Aufstockungsbetrag nach einer eigenen Regelung zahlen, gilt Folgendes: Freiwillige Zuschüsse und Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit grundsätzlich zusatzversorgungspflichtig (§ 62 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der ZVK). Die Ausnahmeregelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe i) der Satzung der ZVK greift für den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht.

Bei einer „Kurzarbeit Null“ wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig eingestellt. Da in diesem Fall die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt (also auch kein reduziertes) mehr erhalten, liegt hier auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor. Für diese Zeit ist durch den Arbeitgeber das Versicherungsmerkmal 40 (entgeltlose Fehlzeit) zu melden. Ein Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 40 ist generell nur dann zu melden, wenn der Zeitraum einen Kalendermonat oder länger umfasst.