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Datum: 01.01.2022

Grenzwerte 2022

Relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung ab dem 01.01.2022 für die Zusatzversorgungskasse.

Art
Betrag
Zeitraum
Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 62 Abs. 2 S. 3 ZVK-Satzung
(2,5-facher Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost)

16.875,00 €

33.750,00 €

monatlich

im Zuwendungsmonat

Grenzwerte für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
(8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung)
Bis zu diesem Betrag können die Aufwendungen des Arbeitgebers und ggf. Arbeitnehmers zum Zusatzbeitrag sowie für eine Entgeltumwandlung bzw. Arbeitgeberhöherversicherung steuerfrei eingezahlt werden.

Sozialversicherungsfrei sind die Aufwendungen nur bis 4 % der BBMG.

6.768,00 €

564,00 €

 
  

3.384,00 €

282,00 €

jährlich

monatlich 

 
 

jährlich

monatlich

Grenzwert für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG
(3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung)

Bis zu diesem Betrag kann die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage steuerfrei gestellt werden.

2.538,00 €

211,50 €

jährlich

monatlich

Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG
(1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV)

246,75 €

20,56 €

jährlich

monatlich

Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach § 76 der Satzung
(Grundlage für die Berechnung bildet immer der TVöD/VKA; im Tarifgebiet Ost auch für die Krankenhäuser, die den TVöD/K anwenden.)

01.01. - 31.03.

7.951,34 €

01.04. - 31.12.

8.094,46 €

12.285,76 €

 

monatlich

 

monatlich

im Zuwendungsmonat