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Datum: 01.07.2020

Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung

Am 1. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ in Kraft getreten.

Durch diesen Freibetrag werden die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Betriebsrentenberechtigten spürbar entlastet.

 

Bisherige Regelung

Bislang gab es nur eine Freigrenze für die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wurde diese auch nur minimal überschritten, waren auf die komplette Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.

Dies hatte zum einen zur Folge, dass die Betriebsrente entweder ganz oder gar nicht beitragspflichtig war. Zum anderen bedeutete dies häufig für Betriebsrentenbezieher, die knapp unter dieser Freigrenze lagen, dass diese schon aufgrund einer geringen Erhöhung ihrer Betriebsrente überschritten wurde und somit auf die komplette Betriebsrente Beiträge abzuführen waren. Damit hatte der Betriebsrentenberechtigte trotz der Erhöhung der Bruttobetriebsrente am Ende eine deutlich geringere Nettobetriebsrente.

 

Änderungen in Bezug auf die Beiträge zur Krankenversicherung

Durch die Einführung des Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung soll dieser Nachteil aufgehoben werden. Die Änderung des § 226 SGB V bewirkt, dass nur noch der den Freibetrag übersteigende Betrag der Betriebsrente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegt. Bis zum Freibetrag bleibt die Betriebsrente beitragsfrei. Damit werden bei einer geringfügigen Überschreitung des Freibetrages nur sehr geringe Beiträge zur Krankenversicherung  fällig.

 

Änderungen in Bezug auf die Beiträge zur Pflegeversicherung

Hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung gibt es keine Veränderungen. Hier unterliegt bei Überschreiten der Freigrenze nach wie vor die gesamte Betriebsrente der Beitragspflicht. Die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V wird durch die Regelung des § 57 SGB XI in Bezug auf die Pflegeversicherung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Höhe des Freibetrages

Der Freibetrag ist dynamisch und beträgt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese Bezugsgröße und damit auch der Freibetrag werden jährlich in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Im Jahr 2020 beläuft sich der Freibetrag auf 159,25 €.

 

Beispiel

Die Auswirkungen der Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag in der gesetzlichen Krankenkasse sollen anhand eines Beispiels verdeutlicht werden. Zugrunde liegt hier eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 200,00 €:


Alte Rechtslage

(Ermittlung der Nettobetriebsrente unter Berücksichtigung einer Freigrenze)

Neue Rechtslage

(Ermittlung der Nettobetriebsrente unter Berücksichtigung eines Freibetrags)

Betriebsrente (brutto)
200,00 €
200,00 €
Abzug des Freibetrages

-195,25 €
Zu verbeitragende Betriebsrente
200,00 €
40,75 €
Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages (14,6 %)
-29,20 €
-5,95 €
Abzüglich des Zusatzbeitrages zur Krankenverischerung (1,1 %)
-2,20 €
-0,45 €
Abzüglich des Beitrages zur Pflegeversicherung (3,05 % der gesamten Betriebsrente)
-6,10 €
-6,10 €
Nettobetriebsrente
162,50 €
187,50 €

Die Gesetzesänderung erhöht hier die Nettobetriebsrente um 25,00 € monatlich.

 

Umsetzung

Die Umsetzung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sowohl auf Seiten der Krankenkasse als auch bei der Zusatzversorgungskasse sind Anpassungen erforderlich. Das zwischen den Versorgungsträgern und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bestehende Meldeverfahren sieht die Berücksichtigung eines Freibetrages bislang nicht vor und muss zunächst dahingehend erweitert werden. Wir bitten unsere Leistungsempfänger daher um Verständnis, dass die neue Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann. Den neuen Freibetrag wird unsere Kasse selbstverständlich unaufgefordert und rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigen und zu viel gezahlte Beiträge erstatten.