Inhalt

Versorgungsarten

Ruhegehalt

Voraussetzung:

  • Eintritt/Versetzung in den Ruhestand

Höhe:

  • ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
  • mehr zur Ermittlung des Ruhegehaltes finden Sie hier

Wegfall:

  • bei Tod
  • Erlöschen bei Verurteilung (§ 59 BeamtVG)

Witwengeld/Witwergeld

Voraussetzung:

  • Ehe muss mindestens 1 Jahr bestanden haben
  • bei Eheschließung nach Eintritt in den Ruhestand muss diese vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Beamtin/des Beamten liegen

Höhe:

  • 55 % des zustehenden Ruhegehaltes

Wegfall:

  • Tod (§ 61 BeamtVG)
  • Wiederverheiratung (§ 61 BeamtVG)
  • strafgerichtliche Verurteilung (§ 61 BeamtVG)
  • Entzug (§ 64 BeamtVG)

Halbwaisengeld

Voraussetzung:

  • Kind der/des verstorbenen Beamtin/Beamten

Höhe:

  • 12 % des zustehenden Ruhegehaltes

Wegfall:

  • grds. Vollendung 18. Lebensjahr
  • Ende Berufsausbildung/ Ende freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Vollendung 27. Lebensjahr (Ausnahme: behindertes Kind)

Vollwaisengeld

Voraussetzung:

  • Kind der/des verstorbenen Beamtin/Beamten
  • keine witwengeldberechtigte Person vorhanden

Höhe:

  • 20 % des zustehenden Ruhegehaltes

Wegfall:

  • grds. Vollendung 18. Lebensjahr
  • Ende Berufsausbildung/ Ende freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Vollendung 27. Lebensjahr (Ausnahme: behindertes Kind)